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Impressum

Satzung der Werbegemeinschaft Neustraße e.V.


 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Neustrasse e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Trier. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Trier eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein hat die Aufgabe, unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der geschäftlichen Aktivitäten in der Neustraße interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, der Dienstleister, der freien Berufe und aller sonstigen natürlichen und juristischen Personen, durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Neustrasse in Trier zu erhalten, zu stärken und zu fördern, sowie die Lebensqualität dort ebenso wie die Besucherfrequenz nachhaltig zu steigern. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken, durch Förderung und Durchführung geeignet erscheinender Maßnahmen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. Eine Gewinnerzeilung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben.

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der Rechte und Pflichten der Satzung erworben. Der Vorstand kann einer Aufnahme widersprechen. Gegen einen Ablehnungsbescheid ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dessen Zugang Beschwerde möglich, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

Die Mitgliedschaft endet

 - durch den Tod eines Mitglieds

 - durch Liquidation der Firma bzw. der Gesellschaft oder Auflösung der sonstigen Personenzusammenschlüsse

 - durch freiwilligen Austritt aufgrund schriftlicher Kündigung. Er ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang maßgebend.

 

Den Mitgliedern steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung für den Fall zu, daß die Mitgliederversammlung eine Anhebung des Jahresbeitrages um mehr als 15% beschließt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtsmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft einschließlich der damit verbundenen Ehrenämter.

Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten. Eine Rückerstattung gezahlter Beiträge findet nicht statt.

 

§ 4 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

 

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  - der/die Vorsitzende

  - der/die stellvertretende Vorsitzende

  - der/die Schatzmeister/in

  - zwei Beisitzer/innen

Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand wird direkt in sein Amt gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.

Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den /die Vorsitzende/n oder durch seinen/ihre Stellvertreter/in im Sinne der § 26 BGB vertreten.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse müssen schriftlich festgehalten werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einmal im Jahr und nach Bedarf unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von 1/4 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muß unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung erfolgen.

 

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

- Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses

- Entlastung des Vorstandes

- die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes

- die Beschlussfassung über den Etat

- die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluß der Mitgliedschaft

- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

- Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung

- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

- Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge

 

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zu Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

Auch ohne Versammlung kann ein Beschluss herbeigeführt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklärt.

 

§ 9 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben nach freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt und dem Versammlungstermin das Rechnungswesen zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff.)